Sie wollen uns bei der Verwirklichung unseres Projektes helfen.
Dann bieten wir Ihnen derzeit folgende Möglichkeiten an:
Dann bieten wir Ihnen derzeit folgende Möglichkeiten an:
- Geldzuwendungen (bitte klicken)
- Sachzuwendungen (Bitte vorab telefonisch bzw. per Mail anfragen)
Anmerkung:
Wenn Sie unseren Verein Lolek und Bolek 2002 e.V. mit bis zu 200,00 Euro im Jahr unterstützt haben, benötigen Sie keine gesonderte Spendenbescheinigung von uns. Es reicht aus, wenn Sie dieses Dokument und den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, etwa in Form eines Kontoauszuges, mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt vorlegen.
Für Zuwendungen über 200,00 Euro fordert das Finanzamt eine Spendenquittung. Wir versenden automatisch eine Spendenquittung, wenn uns Ihr Name und Ihre Adresse vorliegen.
Lolek und Bolek 2002 e.V. ist wegen der Förderung der Erziehung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin, StNr. 27 / 636 / 56760, vom 17.05.2010 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Erziehung (nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO)) verwendet wird.
Für Ihre Spende nochmals herzlichen Dank, auch im Namen der Kinder und Eltern.
Wenn Sie unseren Verein Lolek und Bolek 2002 e.V. mit bis zu 200,00 Euro im Jahr unterstützt haben, benötigen Sie keine gesonderte Spendenbescheinigung von uns. Es reicht aus, wenn Sie dieses Dokument und den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, etwa in Form eines Kontoauszuges, mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt vorlegen.
Für Zuwendungen über 200,00 Euro fordert das Finanzamt eine Spendenquittung. Wir versenden automatisch eine Spendenquittung, wenn uns Ihr Name und Ihre Adresse vorliegen.
Lolek und Bolek 2002 e.V. ist wegen der Förderung der Erziehung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin, StNr. 27 / 636 / 56760, vom 17.05.2010 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Erziehung (nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO)) verwendet wird.
Für Ihre Spende nochmals herzlichen Dank, auch im Namen der Kinder und Eltern.
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